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Erscheinung:22.04.2024 | Thema Geldwäschebekämpfung Rundschreiben 04/2024 (GW)

Rundschreiben 04/2024 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).

An alle unter der Aufsicht der BaFin stehende Verpflichtete nach dem GwG in der Bundesrepublik Deutschland.

I. Inhalt der EU- und FATF-Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation:

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 in der jeweils gültigen Fassung

Auf der Grundlage des Artikels 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 hat die Europäische Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um Drittländer mit hohem Risiko unter Berücksichtigung der strategischen Mängel zu ermitteln. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 berücksichtigt die Kommission hierzu die letzten verfügbaren Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der FATF, die FATF-Listen zu Ländern unter Beobachtung („Jurisdictions under Increased Monitoring“) und die Berichte der FATF für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken. Die ermittelten Drittländer mit hohem Risiko sind der jeweils gültigen delegierten Verordnung zu entnehmen.

Erklärung der FATF „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ vom 23.02.2024 zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), dem Iran und Myanmar

Auf Grund der erhöhten Risiken der Finanzierung von Proliferationen bekräftigt die FATF in ihrer Erklärung vom 23.02.2024 ihren Aufruf zur Anwendung von Gegenmaßnahmen in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) und Iran.

Myanmar wird seit der Erklärung der FATF vom 21.10.2022 als Land eingestuft, das einer Aufforderung der FATF an ihre Mitglieder und andere Länder unterliegt, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den von diesem Land ausgehenden Risiken stehen.

Bericht der FATF zu Ländern unter Beobachtung „Jurisdictions under Increased Monitoring“ vom 23.02.2024

Im Rahmen der fortlaufenden Länderprüfungen durch die FATF und die FATF Regionalgruppen (FSRBs) haben sich auch weiterhin bei einzelnen Ländern Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF gezeigt. Zwei Länder wurden zudem neu in die Liste aufgenommen, dabei handelt es sich um Kenia und Namibia. Von der Liste gestrichen wurden Barbados, Gibraltar, Uganda und Vereinigte Arabische Emirate.

Somit nennt der Bericht die folgenden 21 Länder, die unter Beobachtung stehen, bei denen aber Fortschritte zu verzeichnen sind:
Bulgarien, Burkina Faso, D. R. Kongo, Haiti, Jamaika, Jemen, Kamerun, Kenia, Kroatien, Mali, Mosambik, Namibia, Nigeria, Philippinen, Senegal, Südafrika, Südsudan, Syrien, Tansania, Türkei und Vietnam.

II. Gesetzliche Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf unter I. gelistete Länder mit erhöhtem Risiko

In Bezug auf die unter Ziffer I. aufgeführten Länder mit Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1) Nordkorea

Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf Nordkorea, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der Nordkorea oder eine in Nordkorea ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Darüber hinaus sind – wie bisher – noch folgende weitere konkrete Maßnahmen zu treffen:

  • An die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere im Falle von juristischen Personen und Gesellschaften, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese sind einer vollständigen Identifizierung gemäß den Vorschriften der § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GwG zu unterziehen.
  • Um zu verhindern, dass Unternehmen oder Personen aus diesem Land Korrespondenzbanken in Drittländern zur Umgehung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 GwG i.V.m. § 15 Abs. 7 GwG missbrauchen, haben deutsche Kreditinstitute sorgfältig zu überprüfen, ob und inwieweit ausländische Banken, mit denen sie Korrespondenzbeziehungen unterhalten, Konten für Unternehmen oder Personen aus diesem Land führen und ob diese in Bezug auf solche Konten verstärkte Kundensorgfaltspflichten anwenden, die den aufgeführten Maßnahmen entsprechen. Diese Pflicht gilt insbesondere in Bezug auf Konten, die von ausländischen Banken für öffentliche Stellen aus diesem Land geführt werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass diese zusätzlichen Maßnahmen auch durch Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen deutscher Institute bzw. Versicherungsunternehmen im Ausland ergriffen werden.
  • Auch die Ergebnisse sämtlicher insoweit getroffener zusätzlicher Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sind für die Innenrevision sowie die Jahresabschluss- und etwaige Sonderprüfungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

In Umsetzung des FATF-Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Nordkorea an die BaFin entsprechend der Vorgaben der Allgemeinverfügung an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung.

Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

2) Iran

Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf den Iran, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der der Iran oder eine im Iran ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

In Umsetzung des FATF-Aufrufs zur Anwendung von Gegenmaßnahmen habe ich am 13.05.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ordne ich gegenüber allen unter meiner Aufsicht stehenden Verpflichteten die Anzeige von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zum Iran an die BaFin entsprechend der Vorgaben der Allgemeinverfügung an. Im Einzelnen verweise ich auf meine Allgemeinverfügung.

Die BaFin behält sich vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Zweigstellen und Tochterunternehmen von im Iran ansässigen Finanzinstituten werden daneben weiterhin einer verstärkten Aufsicht unterzogen.

3) Länder, die von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016 in der jeweils gültigen Fassung genannt werden

Bei allen Geschäftsvorfällen in Bezug auf eines der neben Nordkorea und Iran in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder, die unter die Tatbestände des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG fallen, also wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der einer der in der Delegierten Verordnung genannten Drittstaaten mit hohem Risiko oder eine in diesen Drittstaaten ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Insbesondere hinsichtlich Afghanistan ist die aktuelle Lage angemessen zu berücksichtigen.

Bezüglich Myanmar ist bei der Auswahl der risikoangemessenen Maßnahmen im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen, dass die FATF Myanmar in der Erklärung vom 21.10.2022 zu „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ nennt. Bei der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten soll sichergestellt werden, dass die Geldströme für humanitäre Hilfe sowie legitime gemeinnützige Aktivitäten und Überweisungen nicht unterbrochen werden (Outcomes FATF Plenary, 20-21 October 2022).

4) Nur im FATF-Statement genannte Länder

Für die nur im FATF-Statement zu „Jurisdictions under Increased Monitoring“ und nicht in der Delegierten Verordnung aufgeführten Länder gelten keine unmittelbaren Handlungspflichten und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen.
Gleichwohl sollte bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

5) Weitere Hinweise

Dieses Rundschreiben ersetzt meine vorherigen Rundschreiben zu den Inhalten der EU- und FATF-Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation.
Im Übrigen weise ich auf die auf der Homepage der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Sanktionen im Kapital- und Zahlungsverkehr hin.
Daneben sind die Feststellungen in Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse zur grenzüberschreitenden Bedrohung angemessen zu berücksichtigen.

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